1. Die Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren zulässig. Im Falle einer Antragseinschränkung nach § 78 Abs 2 AußStrG ist der Kostenersatzanspruch des Antragstellers davon abhängig, ob der Grund für die Einschränkung des Antrags einem Obsiegen oder Unterliegen gleichkommt.