1. Auch wenn zwei Kl ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Bekl ableiten, liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft vor.
2. Da die Kl lediglich formelle Streitgenossen sind, haften sie für diese Kosten nicht solidarisch, sondern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren.