1. Auf Zustellersuchen österr Gerichte an den Empfangsstaat Neuseeland ist der österr-britische Rechtshilfevertrag BGBl 1932/45 anzuwenden, der eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die englische Sprache zwingend vorsieht. Gem § 23 Abs 6 RHE Ziv 2004 sind zuzustellenden Geschäftsstücken jedoch nur dann die in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen beglaubigten Übersetzungen anzuschließen, wenn die Zustellung nicht bloß durch Übergabe des Geschäftsstücks an den zur Annahme bereiten Empfänger durchgeführt werden soll (hier: Übergabe des verfahrenseinleitenden Antrags ohne Übersetzung durch das österr Konsulat in Neuseeland).