1. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 VersVG kann ein VN, wenn er Verbraucher ist, ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. § 8 Abs 3 Satz 2 VersVG bestimmt, dass eine allfällige Verpflichtung des VN zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, unberührt bleibt. Vertragliche Vereinbarungen, in denen die Nachforderung von Dauerrabatten vorgesehen ist, sind daher grundsätzlich zulässig. Eine solche Vereinbarung einer Dauerrabattnachzahlung unterliegt daher der Inhaltskontrolle.