1. Die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses nur insoweit, als danach noch zur Abhandlungspflege zu rechnende Aufgaben zu besorgen sind.
1. Die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses nur insoweit, als danach noch zur Abhandlungspflege zu rechnende Aufgaben zu besorgen sind.