1. Die Rechtsfolgen einer Vereinbarung über die Aufteilung liegenschaftsbezogener Aufwendungen sind nach den im Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 19 Abs 2 und 3 WEG 1975 idF des 3. WÄG (BGBl 1993/800) konnten sämtliche Miteigentümer einen von der Regel des Abs 1 leg cit abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Die Überprüfung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der objektiven Nutzungsmöglichkeit war keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Diese Regelung wurde in § 32 Abs 2 WEG 2002 weitgehend inhaltsgleich übernommen.