Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, ob im Falle von Wechselkennzeichen ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch dann noch besteht, wenn ein Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund der Veräußerung des verunfallten KfZ bereits erloschen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KHVG; § 24 Abs 1 KHVG; § 48 KFG; § 61 Abs 4 KFG