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Forderungen einer GesbR sind von allen Gesellschaftern gemeinsam einzuklagen

GesellschaftsrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2012/101ecolex 2012, 233 - 234 Heft 3 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass Forderungen einer GesBR als Gesamthandforderungen nur gemeinsam einklagbar sind.

Rechtsgrundlagen: § 890 ABGB; § 1175 ABGB

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