Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass Forderungen einer GesBR als Gesamthandforderungen nur gemeinsam einklagbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 890 ABGB; § 1175 ABGB
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass Forderungen einer GesBR als Gesamthandforderungen nur gemeinsam einklagbar sind.
Rechtsgrundlagen: § 890 ABGB; § 1175 ABGB
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