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Anspruch auf Taggeld nach Art 9 UVB nur bei vollständiger Unfähigkeit des Versicherten, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben

VersicherungsrechtJudikaturDr. Harald Friedl, RA (Bearbeitung)ecolex 2011/429ecolex 2011, 1105 - 1106 Heft 12 v. 1.12.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich klärend der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Versicherten im Regime des Art 9 der Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung idF 02/2001 U 800 (UVB) Taggeld zusteht.

Rechtsgrundlagen: Art 9 Klipp- & Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung

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