Zusammenfassung: In Hinblick auf die titelmäßig festgestellte Pflicht zur Rechnungslegung aufgrund einer Markenrechtsverletzung befasst sich der OGH in vorliegender Sache mit der Beugehaft als Zwangsmittel zur Rechtsdurchsetzung.
Rechtsgrundlagen: § 354 EO; § 355 EO