Art 101 Abs 1 AEUV; Art 23 VO 2003/1
In Hinblick auf Gesellschaften, welche im Zeitraum eines wettbewerbsrechtlichen Vergehens unterschiedlichen Unternehmen angehörten, hatte sich der EuGH in vorliegender Sache mit der individuellen Strafzumessung zu befassen.