Zusammenfassung: In Hinblick auf die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen im Wege des Imitationsmarketings beim Vertrieb von Aloe-Vera-Produkten und Parfums befasst sich der OGH in entschiedener Sache mit Fragen der Verkehrsbekanntheit, um die Rechtssache einer Klärung zuzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Z 1 UWG