Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung des UFS widmet sich der Anzeigepflichtverletzung als Finanzordnungswidrigkeit und konkret der Frage, wie vorzugehen ist, wenn die Abgabenverkürzung bei Erkennen der Unrichtigkeit bereits eingetreten ist.
Rechtsgrundlagen: § 139 BAO; § 151 Abs 1 lit a FinStrG