Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UFS eindeutig klar, dass im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle der Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 175 FinStrG; § 3 StVG; § 3a StVG