Zusammenfassung: Im Zentrum vorliegender Entscheidung steht die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis des faktischen Geschäftsführers. Welche Kriterien verlangt die Rechtsprechung für das Vorliegen eines faktischen Geschäftsführers und wie erlangt er eine körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugtes Organ?