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Restbeträge auf einem Konkurs-Anderkonto stellen kein verteilungsfähiges Vermögen einer Gesellschaft dar, welches der Löschung der Gesellschaft entgegensteht

GesellschaftsrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2010/434ecolex 2010, 1165 Heft 12 v. 1.12.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Frage einer Klärung zuzuführen, ob bestehende Restbeträge auf einem Konkurs-Anderkonto verteilungsfähiges Vermögen darstellen, das konsequent die Löschung der Gesellschaft zu verhindern mag.

Rechtsgrundlagen: § 30 UGB; § 157 UGB; § 161 UGB; § 139 IO; § 40 FBG

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