Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, wie weit die Behörde bei der Erlassung eines Haftungsbescheids an einen vorangegangenen Abgabenbescheid gebunden ist. Besondere Beachtung wurde der Haftungsinanspruchnahme gewidmet, nachdem der betroffene Beschwerdeführer nicht während des gesamten Abgabenzeitraums die Vertreterstellung als Geschäftsführer innehatte.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 224 BAO; § 248 BAO