Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt die Gemeinschaftsrechtskonformität des einkommenssteuerrechtlichen Hinzurechnungsbetrags in den Mittelpunkt. Fraglich war, ob dessen Anwendung auf den Fall eines im Veranlagungsjahr seinen Hauptwohnsitz in Italien habenden und in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen zulässig ist. Wie ist insofern die bescheidmäßige Festsetzung für die Folgejahre zu sehen?