Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung wird die Frage behandelt, ob Dauerrabattrückvergütungen der Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Weiters wird die Frage einer Klärung zugeführt, ob diese einen Widerspruch zu § 8 Abs 3 VersVG darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 VersVG; § 9 Abs 3 VersVG; § 879 Abs 3 ABGB