Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war fraglich, ob die Erkundigungspflicht des fachunkundigen Geschädigten neben der allfälligen Einholung eines Sachverständigengutachtens auch die Pflicht umfasst, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen.
Rechtsgrundlagen: § 1489 ABGB