Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH klar, dass es bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes nicht auf das zukünftige Verhalten der mit der Sanktion versehenen Person ankommt. Dem kann auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht entgegenwirken, wenn im Untersagungsbescheid die nicht erfolgte Tilgung einer Strafe begründend angeführt wird.