§ 13 Abs 4 WRG 1959
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob aus § 13 Abs 4 WRG 1959 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie auch für die Wasserversorgung abzuleiten ist.