§ 59 Abs 1 AVG
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit dem wesentlichen Erfordernis des Bescheids, nämlich der Nennung eines Adressaten, zu befassen.
VwGH 2008/03/0091
§ 59 Abs 1 AVG
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit dem wesentlichen Erfordernis des Bescheids, nämlich der Nennung eines Adressaten, zu befassen.
VwGH 2008/03/0091