§ 1 ZPO; § 6 ZPO; § 219 Z 1 AktG
Der Mangel der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung untergegangenen Gesellschaft kann durch die Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens behoben werden.
OGH 27.06.2006, 3 Ob 122/06x
§ 1 ZPO; § 6 ZPO; § 219 Z 1 AktG
Der Mangel der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung untergegangenen Gesellschaft kann durch die Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens behoben werden.
OGH 27.06.2006, 3 Ob 122/06x