§ 35 Abs 1 EO
Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung als Oppositionsgrund ist zulässig, sofern die Nichtaufrechnung im Titelverfahren keinen Einfluss auf die Begründung der Kostenforderung hatte.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 290/05a
§ 35 Abs 1 EO
Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung als Oppositionsgrund ist zulässig, sofern die Nichtaufrechnung im Titelverfahren keinen Einfluss auf die Begründung der Kostenforderung hatte.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 290/05a