§ 27 Abs 4 BMVG; § 5 BMVG
Die Mitarbeitervorsorgekassen trifft eine Ersatzpflicht für die Kosten, die bei der automationsunterstützten Datenbereitstellung durch die Sozialversicherungsträger entstehen. Die Teilung der Kosten richtet sich nach dem Aufteilungsschlüssel in § 27 Abs 4 und § 5 BMVG.