§ 1175 ABGB; § 1176 ABGB; § 1177 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Austritt eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Konkurses den Übergang der vor Austritt des Gesellschafters als Gesamthandforderungen zu qualifizierenden Forderungsrechte auf den verbliebenen Gesellschafter bewirkt.