§ 10 BGBl 1992/826; § 10 ASFINAG-ErmächtigungsG; § 1002 ABGB; § 1003 ABGB; § 1004 ABGB
Der OGH erörtert, dass das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch dann als ausschreibende Stelle zu qualifizieren ist, wenn die ASFINAG im eigenen Namen ein Ausschreibungsverfahren durchführt. Weiters legt er dar, dass das BMwA seine Kontrahierungsbefugnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung an Stellvertreter übertragen kann.