§ 48 BAO
Im vorliegenden Fall hatte sich der VfGH mit dem Einwand des Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, wonach die Behörde bei Anwendung des § 48 BAO im Rahmen der Ermessensübung die internationalen Steuervetragsgrundsätze (insb OECD-MA) anzuwenden hätte und deshalb die Befreiung von der Schenkungssteuer zu gewähren wäre.