§ 9 BAO; § 80 BAO
Der dem VwGH Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Ausfallshaftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbhH & Co KG. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides die Zwangsausgleichstagsatzung bereits angeberaumt war und deren Ausgang (Annahme der 20%-igen Quote) bereits feststand.