§ 41 Abs 3 EStG; § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG
Im vorliegenden Fall wies der VwGH eine Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurück. In Hinblick auf den Freibetrag nach § 41 Abs 3 EStG ist keine steuerliche Auswirkung damit verbunden, ob ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von ca. ATS 7.000,-- oder - bei Rücksichtnahme auf die Aufwendungen für das Arbeitszimmer vom ca. ATS 4.000,-- angestrebt wird.