Zusammenfassung: Ein Erwerber einer Liegenschaft, der an dieser bereits vorher ein Erbnießbrauchsrecht hatte, hat das Recht auf Rückzahlung eines aliquoten Betrags des vorab entrichteten Jahresentgelts für das Jahr des Erwerbs. Die Zahlung des Jahresentgelts für das Erbnießbrauchsrecht und des Kaufpreises stellen 2 voneinander getrennte Verpflichtungen dar.

