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Russland-Schriftform bei Austritt aus einer GmbH

Internationales RechtWedde, Dr. Rainer, Rechtsanwalt, Linklaters Oppenhoff & Rädler, Berlineastlex 2005/9eastlex 2005, 143 Heft 3 v. 1.6.2005

Zusammenfassung: Schriftlichkeit einer Willenserklärung setzt eine Unterschrift voraus. Ein nicht unterschriebener schriftlicher Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist deshalb nicht gültig, da ein Austritt eine Veränderung des Gesellschaftsvertrags darstellt. Eine Veränderung des Gellschaftsvertrags aber muss schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlagen: Art. 26 Pkt. 1 ruGmbHG; Art. 89 Pkt. 1 ruZGB

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