Zusammenfassung: Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet eine außerordentliche Dienstfahrt zu unternehmen, wenn der Dienstgeber sie nicht zuvor ordnungsgemäß angekündigt hat. Keine solche Ankündigung ist es, wenn der Dienstgeber es den Dienstnehmern selbst überlässt, einen Bereitschaftsdienst außerhalb der Arbeitszeit einzuteilen. Wenn der Arbeitgeber eine solche Dienstfahrt verweigert, stellt dies keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

