( § 301 EO idF vor BGBl I 2000/59 ) Hat sich ein Arbeitgeber, an den die Drittschuldneranfrage gerichtet war, nicht als Drittschuldner „gefühlt“, weil der Verpflichtete nicht mehr bei ihm beschäftigt war, und daher keine Drittschuldnererklärung abgegeben, verletzt er durch die Nichtbefolgung schuldhaft seine Verpflichtungen und hat er die Kosten eines Drittschuldnerprozesses zu tragen.
ASG Wien 18.11.1999, 16 Cga 39/99t, rk.