( § 301 EO idF vor BGBl I 2000/59 ) Verlässt ein Dienstnehmer nur 3 Tage nach Abgabe der Drittschuldnererklärung des Dienstgebers dessen Unternehmen und bezieht er daher von diesem kein pfändbares Entgelt mehr, ist der Dienstgeber - bei sonstiger Kostenersatzpflicht eines angestrebten Drittschuldnerprozesses - verpflichtet, dies dem Gläubiger nachträglich mitzuteilen.
ASG Wien 17. 3. 2000, 28 Cga 215/99p, rk.