( § 299 Abs 1 EO ) Kommt es nach einer Lohnpfändung keineswegs zu einer echten Beendigung des Dienstvertrages, sondern lediglich zu einer einvernehmlichen Änderung bestimmter Konditionen, bleibt das vom Gläubiger erworbene Pfandrecht aufrecht.
ASG Wien 25.05.2000, 29 Cga 70/00a, rk.