Eine rechtsrichtige doppelte Kundmachung ermöglicht unabhängig von etwaigen Zustell- oder sonstigen Mängeln bei der persönlichen Verständigung eine Präklusion von Nachbarn, wenn diese nicht rechtzeitig Einwendungen erheben. „Doppelt“ kundmachen heißt, erstens an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt und zweitens in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen oder sonstigen geeigneten Form kundzumachen. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Kundmachungsformen vor. Da schon ein kleiner Mangel bei einer dieser Kundmachungsformen dazu führen kann, dass keine Präklusion eintritt, empfehlen die Autoren als beste Form der „doppelten“ Kundmachung die „dreifache“ Kundmachung.