Laut der kürzlich ergangenen E 4 Ob 165/05a genießt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag für seine Domain „rechtsanwaelte.at“ Namensschutz. Ein Webseitenbetreiber, der unter der Umlautdomain „rechtsanwälte.at“ ein Suchverzeichnis betrieben hatte, wurde deshalb verpflichtet, diese Domain zu kündigen. Weiters hielt der OGH in dieser Rechtssache fest, dass eine Verletzung des Namensrechts keinen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung begründen kann.