Der Europäische Gerichtshof hat eine seit langem umstrittene Frage des Internationalen Zivilverfahrensrechts entschieden. Unterlassungsansprüche wegen grenzüberschreitender Umweltbelastungen fallen auch dann nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Immissionsstaates, wenn sie auf nachbarrechtlicher Grundlage geltend gemacht werden.