Nach einer aktuellen Entscheidung des deutschen BGH (VIII ZR 283/05) gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Abbrechen eines Zahns während des Verzehrs von Hackfleischröllchen auf einen darin befindlichen Stein zurückzuführen ist. Ein typischer Geschehensablauf fehle, da der Zahn zB auch allein aufgrund einer Vorschädigung gebrochen sein könnte. Der Geschädigte, der den Stein nicht vorweisen konnte, weil er ihn angeblich verschluckt hatte, scheiterte deshalb mit seiner Schadenersatzklage gegen den Restaurantbetreiber.