( GKG § 12 Abs 6, EGV Art 119 ) Bestimmungen in Gehaltsordnungen (hier: das Gehaltskassengesetz [GKG] für angestellte Apotheker), die die Vorrückung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten verlangsamen, verstoßen gegen EG-Recht und sind daher nicht anzuwenden.
VfGH G-57/98 v. 11.12.1998und VfGH B-3073/96 v. 05.03.1999