( AngG § 26 Z 2 ) Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das diesem gebührende Entgelt für 2 Monate zur Gänze vorenthalten, hat er dadurch einen rechtswidrigen Dauerzustand geschaffen, der den Austrittsgrund des Vorenthaltens des Entgelts immer von neuem verwirklicht. In einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf. Überdies wäre - selbst wenn man die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung bejahen wollte - unter den gegebenen Umständen die vom Arbeitnehmer gewährte Nachfrist von 24 Stunden ausreichend gewesen. Dazu kommt, dass der Arbeitgeber im Falle einer zu kurz bemessenen Nachfrist dem Arbeitnehmer eine positive Erledigung ankündigen und ihn um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist ersuchen muss. OGH 9 Ob A 181/98b v. 19.08.1998.