( GewO § 82a, AngG § 26, § 19 Abs 2 ) Wartet ein Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Austrittsgrundes den Ablauf der Probezeit ab, um seinen Austritt zu erklären, darf er nicht besser gestellt werden, als hätte er seinen Austritt in der Probezeit erklärt; er hat daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
OLG Wien 7 Ra 46/98f v. 22.04.1998, Revision unzulässig