ASVG § 333
Das Dienstgeberhaftungsprivileg gilt auch gegenüber einem fremden Dienstnehmer, der sich freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit in den Betrieb eingegliedert hat. Wenn sich der fremde Dienstnehmer gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers in einen Arbeitsvorgang eingemischt hat, kann von einer Eingliederung aber keine Rede sein.