ASVG § 333
ABGB § 1325
Der Bundesimmobiliengesellschaft kommt als Eigentümer und Vermieter eines Bundesgebäudes (hier: Bundespolizeidirektion) das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, wenn ein Dienstnehmer des Bundes in diesem Gebäude aufgrund mangelnder Verkehrssicherung einen Arbeitsunfall erleidet.