( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Kann aus der unterschiedlichen Höhe der vom Gesellschafter-Geschäftsführer entnommenen Beträge nicht auf seinen Bedarf, sondern auf deren Gewinnabhängigkeit geschlossen werden, kann ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis vorliegen, so dass keine Dienstgeberbeitragspflicht für diese Bezüge gegeben ist.
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086