( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Ein relevantes Unternehmerrisiko eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann dann vorliegen, wenn die Regelung der Entlohnung unter Bezugnahme auf 40% des Brutto-cash-flows der GmbH tatsächlich zu starken Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge mit tatsächlicher Rückzahlung der monatlichen Akontozahlungen führt.
VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066