( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Ausschüttungen aller Art der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer haben ihre Wurzel nicht in seiner Geschäftsführungstätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung, weshalb der Vorteil aus der Zinslosigkeit des Verrechnungskontos eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählt.