( § 41 Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Deutlich erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführertätigkeit begründen, das bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis und somit eine Dienstgeberbeitragspflicht des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers bewirkt (vgl. VwGH 21. 12. 1999, 99/14/0255, ARD 5105/16/2000 und VwGH 26. 7. 2000, 2000/14/0061, ARD 5203/21/2001). Mit dem Vorbringen einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: Gewinnanteil, der sich aus dem vom Geschäftsführer realisierten Umsatz abzüglich Einzel- und anteiliger Gemeinkosten und thesauriertem Gewinn ergibt) wird ein Sachverhalt vorgetragen, der das Vorliegen der Kriterien für eine Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG fraglich erscheinen lässt. Mit der schablonenhaften Aneinanderreihung von Textbausteinen über die Widerlegung gegen die Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG häufig vorgebrachter Argumente ohne Rücksicht darauf, ob solche Argumente im konkreten Fall überhaupt geltend gemacht worden waren, lässt sich daher der über den Dienstgeberbeitrag aus der Vergütung für einen solchen Gesellschafter-Geschäftsführer absprechende Bescheid nicht tragfähig begründen. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0115 (vormals 2000/13/0206). (Bescheid aufgehoben)